§ 1 Geltungsbereich  Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von uns an den Vertragspartner. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für unsere künftigen Lieferungen und Leistungen an den Vertragspartner, soweit dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Diese bedürfen zu ihrer Geltung unserer schriftlichen Zustimmung im Einzelfall.

§ 2 Vertragsabschluß Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Zwischenverkauf bleibt bis zur endgültigen Reservierung vorbehalten. Die endgültige Reservierung erfolgt bei unwiderruflichem Eingang der Anzahlung oder Bankbürgschaft bzw. eines vom Lieferer akzeptierten Akkreditivs (letter of credit). Die Dauer der Reservierung bestimmt sich, wenn nicht anders vereinbart, nach dem vereinbarten Liefertermin. Sämtliche Gewichte, Maßangaben usw., sind entweder rechnerisch ermittelte Zahlen oder von technischen Dokumentationen, Typenschilder, etc. entnommen, jedoch nur annähernd und für uns unverbindlich. Bei Verkauf nach Gewicht ist das durch einen amtlich vereidigten Wiegemeister festgestellte Gewicht bzw. dasjenige des Lieferwerkes für die Berechnung ausschließlich maßgebend. Der Liefervertrag kommt mangels abweichender Vereinbarung zustande durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns. Bestätigen wir die Annahme des Auftrags schriftlich, ist für den Umfang der Lieferung unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise  Soweit nicht anders angebeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab unserem Lager und sind Nettopreise zzgl. der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, eventueller Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 4 Lieferung Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Lager vereinbart. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Vertragspartner beizubringender Unterlagen sowie etwaiger Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu diesem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder dem Vertragspartner als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Vertragspartner liegen, nicht geliefert werden kann. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wir Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzlichen oder behördlichen Einschränkungen des Energieverbrauches, unrichtiger und/oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind, wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt diese nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Ablauf einer vom Vertragspartner zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag, oder soweit der Vertragspartner an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist mit Ablehnungsandrohung und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag, oder soweit der Vertragspartner an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners – insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferung sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Vertragspartner dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Soweit der Vertragspartner ohne unsere entsprechende Aufforderung bzw. ohne dass die Voraussetzungen der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vorliegen würden, den Liefergegenstand wieder an uns zurücksendet, ist der Vertragspartner verpflichtet, pro Tag der Lagerung des Liefergegenstandes bei uns eine Lagergebühr in Höhe von € 20,00 zzgl. jeweils gültiger Mehrwertsteuer zu bezahlen. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen, ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 5 Gefahrübergang Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Abnahme Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand bei Anlieferung abzunehmen und dem Verkäufer die Übernahme schriftlich zu bestätigen. Bleibt der Käufer mit der Übernahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Bereitstellungstermin in Rückstand, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Die eventuelle Anzahlung verbleibt solange beim Verkäufer, bis ein neuer Käufer gefunden ist.

§ 7 Gewährleistung  Gebrauchte Maschinen werden nur ohne Gewähr für anhaftende Mängel geliefert. Zubehörteile werden nur, soweit sie verbunden sind und ihre Zugehörigkeit bestätigt wurde, mitgeliefert. Die Ware wird in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Vertragsabschluß befindet. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grund, teilweise oder gar nicht Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an. Spätere Einwände wegen der Beschaffenheit der Ware sind deshalb ausgeschlossen. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. Der Käufer muss etwaige Mängel in Bezug auf zugesicherte Eigenschaften unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren behalten wir das Eigentum am Liefergegenstand vor bis die Regressgefahr aus dem uns zur Verfügung gestellten Wechsel erloschen ist. Ist der Vertragspartner Kaufmann und gehören die mit uns abgeschlossenen Verträge zum Betrieb seines Handelsgewerbes, behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand darüber hinaus bis zur völligen Tilgung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührender Forderungen vor. Der Vertragspartner darf die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gemäß nachstehendem Absatz) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereigung sind nicht gestattet. Der Vertragspartner tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz der Liefergegenstände entstandenen oder noch entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Liefergegenstände in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall hat der Vertragspartner auf unser Verlangen dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, wir sind ebenfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Vertragspartner aufzudecken. Die Eigentumsermächtigung des Vertragspartners zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten, sowie im Falle der Beantragung von Insolvenzverfahren gegen den Vertragspartner. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Liefergegenstände ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, der Vertragspartner ist zur sofortigen Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die überschiessenden Sicherheiten nach Wahl des Vertragspartners freizugeben. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Liefergegenstände oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die für eine Intervention notwendigen Unterlagen uns zu übergeben. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner zu Lasten des Vertragspartners.

§ 9 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung  Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Bezahlung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen. Wir sind im übrigen berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsabschluß eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Vertragspartners nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Vertragspartner bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluß abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Vertragspartners zu versichern. Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, beeinflussen seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechtes, es sei denn, uns fallen grobe Vertragsverletzungen zu Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenansprüche des Vertragspartners sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

§ 10 Haftung  Dem Vertragspartner stehen grundsätzlich keine anderen oder weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen uns zu als in diesen allgemeinen Angebots-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugestanden. Unsere Haftung beschränkt sich in jedem Fall – insbesondere wegen verschuldens aus Anlass von Vertragsverhandlungen, Verletzungen von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit der Leistung und Verzuges – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (grobes Verschulden) sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften lassen uns in voller Höhe haften, im übrigen ist unsere Haftung in Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt. Haben wir das vertragstypische Schadensrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten. Der Vertragspartner ist verpflichtet uns auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, soweit wir diesen weder kennen noch kennen müssen. Unberührt von vorstehender Haftungsbeschränkung bleibt eine etwaige Ersatzpflicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 15.12.1989 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für den Fall, dass die Erfüllung des Vertrages von Anfang an unmöglich war.

§ 11 Zusatzbedingungen für Montagearbeiten Die Montage des Kaufgegenstandes erfolgt-sofern eine solche vereinbart ist-auf Kosten des Bestellers. Zu den Montagekosten zählen auch die Kosten der An- und Abfahrt des Montagepersonals samt Werkzeug, sowie eventuelle notwendige Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Für Hilfsmannschaften, Rüst- und Hebezeug und sonstige für die Montage notwendigen Gegenstände hat der Besteller auf seine Kosten zu sorgen. Bei mehrtägigen Arbeiten ist dem Verkäufer zur Unterbringung seiner Materialien und Geräte ein abschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist 89522 Heidenheim, soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsrechtes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das für den Sitz unseres Unternehmen örtlich zuständige Gericht, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsrechtes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen geltenden Regelungen, insbesondere des Haager Einheitlichen Kaufrechts und des UN-Kaufrechts. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist alsdann durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

GS-INDUSTRIESERVICE 89518 Heidenheim

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